Wichtiges zur Aufnahme in den Kindergarten |
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Alter: Ab 3 Jahre bis zur Schulpflicht |
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Anmeldung: Neueinschreibungen für das kommende Kindergartenjahr erfolgen in der Regel im März. Der Kindergartenbesuch endet mit dem Ablauf des Kindergartenjahres beim Eintritt in die Schule. |
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Abmeldung Grundsätzlich gilt: Die Gruppe soll über einen möglichst langen Zeitraum zusammenbleiben, um Kntinuität in der Kindergruppe zu gewährleisten. Daher gilt nach einer Probezeit von drei Monaten, in denen mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende von beiden Seiten ohne besondere Gründe gekündigt werden kann, folgende Regelung: Der Vertrag kann von Seiten der Eltern nur zum 1. September und zum 1. Februar, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt kann nur aus schwerwiegenden Gründen, wie Tod, Umzug, ... erfolgen. Eltern, deren Kinder vom Kindergarten zur Schule übertreten, brauchen keine schriftliche Kündigung einzureichen. |
Beiträge: Monatlicher Beitrag: 130,00 DM jedes weitere Kind: 65,00 DM Der Elternbeitrag muß für das ganze Kindergartenjahr entrichtet werden, da auch bei Krankheit des Kindes und während der Ferien die Personal- und Sachkosten weiterlaufen. Ermäßigung ist aus sozialen Gründen auf Antrag möglich. Die Kosten für den Kindergartenbesuch werden dann vom Jugendamt bzw. vom Sozialamt ganz oder teilweise übernommen. Der Antrag muß jedes Jahr neu gestellt werden. |
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Ärztliche Untersuchung: Als weitere Aufnahmebedingung benötigt Ihr Kind ein ärztliches Attest (siehe Beiblatt) |
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Krankheit: Das Kind ist spätestens am zweiten Tag der Erkrankung zu entschuldigen. Dabei ist die Art der Erkrankung mitzuteilen. Ansteckende Krankheiten des Kindes, seiner Eltern, Geschwister oder sonstiger Familienmitgleider, sind dem Kindergarten sofort zu melden. Im Einzelfall ist nach Ablauf der Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen. |
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Versicherungsschutz: Die Kinder sind nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO bei Unfällen - auf direktem Weg zum Kindergarten und vom Kindergarten - während des Aufenthalts im Kindergarten - sowie während Veranstaltungen des Kindergartens außerhalb seines Grundstückes (Feste, Ausflüge) versichert. Alle Unfälle, die auf dem Weg zum oder vom Kindergarten geschehen, sind unverzüglich zu melden. |
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Die Aufsichtspflicht: Die Aufsichtspflicht des Kindergartens beginnt mit der Übernahme des Kindes durch das Personal und endet mit der Entlassung durch den Erzieher. Auf dem Weg zum Kindergarten, sowie auf dem Heimweg, obliegt die Aufsichtspflicht den Erziehungsberechtigten. Soll das Kind von fremden Personen abgeholt werden oder alleine heimgehen, bedarf es der schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern. Die Kinder dürfen ohne Begleitung eines Erwachsenen nicht mit dem Fahrrad nach Hause fahren, da sie noch nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehmen können. |
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